Deutsch
-
Italiano
-
Ladin
|
Rete Civica dell'Alto Adige
|
Amministrazione Provinciale
|
Feedback
|
Alto contrasto
Home
|
Direzione Provinciale
|
A
A
A
In vigore al
RICERCA:
Testo
Anno
Numero
Articolo
Natura
Beschluss der Landesregierung
Gutachten
Verwaltungsgericht Bozen
Rundschreiben
Pariser Vertrag
Verfassung der Republik Italien
Durchführungsbestimmungen
Autonomiestatut und Durchführungsbestimmungen
Gesetz oder Verfassungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns
Landesgesetz
Kollektivvertrag
Verfassungsgerichtshof
Deutsch
Italiano
Ladin
Ultima edizione
Visualizza note
Visualizza massime
Stampa
|
Esporta in PDF
|
Invia
Landesgesetzgebung
Landschaftsschutz und Umweltschutz
Gewässerschutz und Gewässernutzung
Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35
Anhang F
(Artikel 4 Absatz 1)
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35
1)
Verordnung über die Trinkwasserschutzgebiete
Attendere, processo in corso!
Die vereinfachte hydrogeologische Studie enthält:
Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und Proben;
Erläuterung der geologischen und hydrogeologischen Struktur des untersuchten Gebietes;
Neukartierung des Geländes, sofern nicht zuverlässige, offizielle geologische Karten des Einzugsgebietes bereits vorhanden sind, die die geologische und hydrogeologische Struktur beschreiben;
Beschreibung der Durchlässigkeit der Böden;
Beschreibung des Wasserflusses im Untergrund;
Beschreibung des Quelltyps beziehungsweise des Aquifers, bei Tiefbrunnen der Stratigrafie und des Brunnenausbaus;
Beschreibung des Einzugsgebiets;
Beschreibung anhand von vorliegenden Daten des Verlaufs der Wasserführung sowie der Wassertemperatur der Quelle beziehungsweise Pegelstände und der Wassertemperatur bei Tiefbrunnen;
Angabe der hydrologischen Bilanz;
Bewertung der chemischen und bakteriologischen Eigenschaften der Trinkwasserbezugsquelle anhand der vorhandenen Analysen;
Feststellung der Ursachen bei vorhandenen Verunreinigungen und Vorschlag für die Ergreifung von geeigneten Sicherheitsmaßnahmen;
Bewertung des Zustandes der Quellfassung beziehungsweise des Tiefbrunnens und etwaiger Vorschlag zur Sanierung oder Neufassung unter Berücksichtigung der geologischen Situation;
Angabe der Bodennutzung im Einzugsgebiet und möglicher Verunreinigungsherde mit Angabe des Verschmutzungsrisikos und der Notwendigkeit der Einrichtung eines Frühwarnsystems;
Vorschlag zur Abgrenzung der Schutzzonen I, II und III;
die jeweilige Ausdehnung der einzelnen Schutzzonen laut Ziffer n) muss durch die geologischen Verhältnisse des Untergrundes begründet werden, welche für die einzelnen Zonen zu erläutern und darzustellen sind;
Angabe der maximal zulässigen Grabungstiefen in jenen Gebieten, in denen eine Bebauung oder Grabungsarbeiten wahrscheinlich sind;
die Tiefenangaben laut Buchstabe p), begründet durch die geologischen Verhältnisse des Untergrundes, welche für die einzelnen Zonen zu erklären und darzustellen sind;
Angabe über eventuell notwendige Straßenwasserentsorgungssysteme für bestehende Verkehrsanlagen laut Anhang D Buchstabe a) Ziffer 13;
Angabe jener Flächen in der Zone II, die ohne eine Beeinträchtigung der Wasserqualität zur Beweidung freigegeben werden können. Diese Angaben müssen durch die geologischen Verhältnisse des Untergrundes begründet werden, die für die genannten Flächen zu erklären und darzustellen sind.
folgende kartografische Beilagen:
Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 oder 1:50.000, auf der die Gemeinde, die Quelle oder Quellgruppe beziehungsweise der Tiefbrunnen oder das Tiefbrunnenfeld und das Einzugsgebiet ersichtlich und geografisch eindeutig zuordenbar sind;
geologische und hydrogeologische Karte im Maßstab 1:10.000 mit Abgrenzung des Einzugsgebietes und des Schutzgebietes der Trinkwasserbezugsquelle;
geologische und hydrogeologische Profilschnitte in geeignetem Maßstab;
Bodennutzungskarte mit Angabe der möglichen Verunreinigungsherde im Maßstab 1:10.000,
Karte mit Abgrenzung des Trinkwasserschutzgebietes im Maßstab 1:10.000 oder 1:5.000,
Katasterauszug mit Abgrenzung der Zonen I, II und III. Die Abgrenzung muss entlang der Parzellengrenzen oder über geradlinige Verbindungslinien von Parzelleneckpunkten erfolgen.
In besonders sensiblen Gebieten muss eine Zonenkarte beigelegt werden, unter Angabe der maximalen Tiefe, bis zu der Grabungsarbeiten ausgeführt werden können, ohne die Trinkwasserbezugsquelle zu gefährden;
Formblatt mit den wichtigsten Merkmalen der Quelle beziehungsweise des Tiefbrunnens.
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. August 2006, Nr. 35.
Caricamento in corso
Deutsch
Italiano
Ladin
Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
A Bodenverschmutzung und Abfallbeseitigung
B Landschaftsschutz
C Lärmbelästigung
D Luftverschmutzung
E Schutz der Flora und Fauna
F Gewässerschutz und Gewässernutzung
a) Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8
b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. März 2006, Nr. 12
c) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Juli 2006, Nr. 35
Art. 1 (Anwendungsbereich)
Art. 2 (Trinkwasserschutzgebiete)
Art. 3 (Trinkwasserschutzgebiete für bereits genutzte Wasservorkommen)
Art. 4 (Vereinfachte hydrogeologische Studie)
Art. 5 (Kosten in Zusammenhang mit den Schutzvorschriften)
Art. 6 (In-Kraft-Treten)
(Artikel 2 Absatz 2)
(Artikel 2 Absatz 6)
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a))
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b))
(Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c))
(Artikel 4 Absatz 1)
d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6
e) Landesgesetz vom 13. Februar 2013, Nr. 1
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2017, Nr. 29
g) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. November 2017, Nr. 40
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Oktober 2018, Nr. 28
i) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Dezember 2019, Nr. 34
j) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Oktober 2020, Nr. 40
k) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. November 2020, Nr. 44
l) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 2022, Nr. 13
G Umweltverträglichkeitsprüfung
H Schutz der Tierwelt
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis