Kundgemacht im A.Bl. vom 16. August 2006, Nr. 33.
(1) Falls die elektronische Mitteilung wegen Fehlfunktionen, weil Codes noch nicht verfügbar sind oder aus einem anderen von der Landesverwaltung zu verantwortenden Grund unter Anwendung der vorgesehenen Systeme technisch nicht durchführbar ist, erfolgt die Mitteilung mittels digital unterschriebenem E-Mail oder durch Verwendung der auf Papier gedruckten Formulare. Das Eintreten einer solchen Situation befreit den Betroffenen nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Fristen für die Mitteilung.