(1) Tarife und Wassermenge werden nach folgenden Lieferungsarten bestimmt:
(2) Das Trinkwasser darf nicht für neue Beschneiungs-, Kühl- oder Wärmegewinnungsanlagen verwendet werden. Anlagen mit geschlossenem Kreislauf sind von dieser Regelung ausgenommen. Außerdem sind Verdunstungskühltürme ausgenommen, die mit Wasser sparender Technologie errichtet sind; der Betreiber muss diese schriftlich genehmigen, wobei er ausdrücklich den zusätzlichen Wasserbedarf, die gegebene Wasserverfügbarkeit und die erforderliche Auslegung des Trinkwassernetzes berücksichtigt. 2)