(1) Bei der Messung ist die Wohnungsbelieferung von der gewerblichen oder landwirtschaftlichen zu trennen; bei bereits bestehenden Gebäuden ist die getrennte Messung anzustreben. Die gewerblichen Lieferungen müssen untereinander getrennt bleiben. Der Betreiber installiert Zähler, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und alle 8 Jahre auszuwechseln sind. Die Zähler werden vom Betreiber plombiert. Hinter dem Rückschlagventil befindet sich ein Hahn zur Entleerung der internen Anlage, der vom Kunden zu montieren ist. Bei der jährlichen Zählerablesung ist auch der Zustand der Zähler zu erheben. Nicht intakte Anlagen müssen vermerkt und innerhalb von 3 Monaten in Ordnung gebracht werden.
(2) Die Messinstrumente und Zählerstandorte liegen prinzipiell in den Gebäuden, kurz nach dem Eintreten der Anschlussleitung in das Gebäude. Vorzuziehen sind leicht zugängliche Gemeinschaftsräume wie Stiegenhäuser oder Heizräume. Die Zähler müssen so angebracht sein, dass sie vor Frost, Beschädigung, Verschmutzung und Manipulation geschützt sind. Der Kunde ist für jeden Schaden an den Verteilerleitungen, Schiebern, Ventilen und am Zähler verantwortlich und verpflichtet, jeden Defekt unverzüglich zu melden; es ist verboten, die Mess- und Kontrollvorrichtungen zu manipulieren.