(1) Jede Wasserentnahme aus dem Netz ist zu messen, ausgenommen die Löschwasserversorgungen für Übungen und im Notfall.
(2) Der vorzuhaltende Druck an der Rechtsträgergrenze liegt zwischen 4 und 8 bar. Die Reduktion des Druckes ist Aufgabe des Kunden. Das Druckreduktionsventil liegt hinter der Rechtsträgergrenze. Die Lieferung hat ununterbrochen rund um die Uhr zu erfolgen. Unterbrechungen sind nur bei ordentlichen und außerordentlichen Wartungen und in unvorhergesehenen Fällen zulässig. Die Mitteilung an den Kunden hat über den Türanschlag zu erfolgen. Bei Großraumunterbrechungen kann der Betreiber auch andere Mitteilungsmethoden anwenden.
(3) Die Trinkwasserversorgung wird mittels freiem Abfluss gewährleistet und von einem Zähler mit dem am Entnahmepunkt im Netz vorhandenen Druck gemessen.
(4) Eine Versorgung ohne Zähler ist nur für Feuerlöschhydranten mit direktem Anschluss an das öffentliche Verteilungsnetz zulässig. In Sonderfällen kann die Versorgung mit einer konstanten, genau definierten Wassermenge erfolgen.