(1) Für die Erbringung des Versorgungsdienstes und den Kontakt mit dem Kunden gelten folgende Richtwerte für die Erstellung der Trinkwasserleitungsordnungen:
- a) Schalteröffnungszeiten an Werktagen: mindestens 4 Stunden von 8:00 bis 18:00 Uhr;
- b) telefonischer Informationsdienst an Werktagen: mindestens 7 Stunden;
- c) telefonische Bearbeitung von Anfragen: gleich wie bei schriftlichen Anfragen;
- d) Einstellung der Lieferung bei Vertragskündigung: binnen 2 Arbeitstagen;
- e) Freigabe der eingestellten Lieferung bei Kundenwechsel: binnen 2 Arbeitstagen;
- f) Austausch schadhafter Zähler: binnen 2 Arbeitstagen;
- g) Erstellen des Kostenvoranschlags ohne Ortsaugenschein: binnen 4 Arbeitstagen;
- h) Erstellen des Kostenvoranschlags mit Ortsaugenschein: binnen 7 Arbeitstagen;
- i) Arbeitsbeginn ab Eingang der Anzahlung bei Neuanschlüssen: binnen 10 Kalendertagen;
- j) Arbeitsbeginn bei Reparaturen ohne Grabung: binnen 5 Kalendertagen;
- k) Arbeitsbeginn bei Reparaturen mit Grabung: binnen 10 Kalendertagen;
- l) Beginn der Zählerprüfung: binnen 5 Arbeitstagen;
- m) Beginn der Druckprüfung: binnen 5 Arbeitstagen;
- n) Einsatzzeit ab Meldung für den Ortsaugenschein bei Havarien: binnen 30 Minuten;
- o) Arbeitsbeginn ab Meldung bei Havarien: binnen 3 Stunden;
- p) Antwort des Betreibers ab Eingang von Reklamationen: binnen 30 Kalendertagen;
- q) Mitteilung einer Unterbrechung: mindestens 24 Stunden vorher;
- r) Unterbrechungszeit bei ordentlichen und außerordentlichen Arbeiten: maximal 24 Stunden;
- s) Zählerschließungen: binnen 2 Arbeitstagen;
- t) Zählerablesung mit Kontrolle im Laufe eines Jahres: mindestens eine;
- u) Rechnungslegung für jährlichen Verbrauch: mindestens eine;
- v) Rechnungslegung für sonstige durchgeführte Arbeiten: binnen 45 Kalendertagen.
(2) Die Kriterien werden in der zwischen Auftraggeber und Betreiber abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt und können vom Kunden in der Dienstleistungsübersicht eingesehen werden.
(3) Die Frist beginnt am Tag des Eingangs beim Betreiber. Der Tag gilt als Kalendertag. Feiertage werden nicht gezählt. Samstage und Vorfeiertage gelten als Feiertage. Bei Nichtbeachtung eines Kriteriums zahlt der Betreiber dem Kunden einen Betrag von 100,00 .
(4) Die Arbeiten für den Kunden müssen zügig durchgeführt werden und dürfen, außer in Fällen höherer Gewalt, nicht unterbrochen werden.
(5) Die Selbstablesung durch den Kunden ist zulässig, sofern der Betreiber ihm die diesbezüglichen Modalitäten mitgeteilt hat.
(6) Bei Zahlungsverzug wird die erste Aufforderung innerhalb von 20 Tagen zugestellt. Wurde der zweiten Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, wird die Lieferung innerhalb von 10 Tagen eingestellt. Die Mindestlieferung an Haushalte bleibt jedenfalls gewährleistet.
(7) Der Betreiber führt im Dreijahresintervall Umfragen über den Zufriedenheitsgrad der Kunden durch. Die Ergebnisse sind im Jahresbericht angegeben.