(1) Der Betreiber beauftragt einen auch externen Wasserwärter oder eine auch externe Wasserwärterin, der bzw. die einen Kurs mit einer Dauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden belegt. Der Kurs wird von der Landesabteilung Wasser und Energie, eventuell auch in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern, veranstaltet und beinhaltet die in Anhang A angeführten Themen.