(1) In Voraussicht der Abfallanlieferung oder bei der Anlieferung muss der Inhaber der Abfälle, zwecks Annahme derselben in der Deponie, die Bescheinigung vorlegen, dass der Abfall den für die jeweilige Deponieklasse vorgesehenen Annahmekriterien laut Artikel 6 Absatz 5 entspricht. Diese Bescheinigung kann bei der ersten Anlieferung einer bestimmten Serie von Anlieferungen vorgelegt werden, sofern Art und Eigenschaften des Abfalls auch bei weiteren Anlieferungen unverändert bleiben. Die Bescheinigung ist jedenfalls mindestens einmal jährlich vorzulegen und muss vom Betreiber aufbewahrt werden.
(2) Für die Annahme von Abfällen in der Deponie muss der Anlagebetreiber: