Der Überwachungs- und Kontrollplan laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) muss aus einem einzigen Dokument bestehen, welches die Phasen der Realisierung, des Betriebs und der Nachsorge sowie Folgendes umfasst: umweltrelevante Faktoren, welche überprüft werden müssen, Parameter und vereinheitlichte Verfahren zur Entnahme, Beförderung und Messung der Proben, Häufigkeit der Messungen und Systeme zur Datenrückgabe.
Der Plan ist ausgerichtet, damit
- alle Teile der Betriebsanlage die Funktionen, wofür sie geplant wurden, in allen vorgesehenen Betriebszuständen erfüllen,
- alle möglichen Maßnahmen angewendet werden, um Umweltrisiken und Unannehmlichkeiten für die Bevölkerung zu reduzieren,
- ein sofortiges Eingreifen bei unvorhergesehenen Ereignissen sichergestellt ist,
- die konstante Schulung des Betriebspersonals garantiert ist,
- der Zugang zu den wichtigsten Funktionsdaten sowie zu den Ergebnissen der Untersuchungen gewährleistet ist.
Die Kontrolle und die Überwachung müssen durch qualifiziertes und unabhängiges Personal durchgeführt werden, und zwar unter Beachtung der Parameter und Häufigkeiten, die beispielsweise in den Tabellen 1 und 2 dieses Anhangs bezüglich Folgendem angeführt sind:
- Grundwasser,
- Sickerwasser,
- abgeleitetes Oberflächenwasser,
- Deponiegas,
- Luftqualität,
- Wetter- und Klimaparameter,
- Zustand des Deponiekörpers.
Bei Deponien für Inertabfälle werden die zu untersuchenden Parameter und die Häufigkeit der Analysen in der Genehmigung des Projektes bzw. in der Ermächtigung festgelegt.
Die Probenahmen und Analysen müssen von geeigneten und vorzugsweise unabhängigen Labors nach den offiziellen Methoden durchgeführt werden.
5.1 Grundwasser
Ziel der Überwachung ist es, eventuelle Grundwasserverschmutzungen, welche sicher auf die Deponie zurückgeführt werden können, unverzüglich zu erfassen und die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vorzunehmen.
Es müssen repräsentative und aussagekräftige Überwachungspunkte, auch in Relation zur Ausdehnung der Deponie, festgelegt werden, wobei mindestens ein Rohrschacht zur Grundwasserentnahme bergseitig (mit genügendem Abstand zur Deponieanlage, um direkte Einflüsse auszuschließen) und zwei Rohrschächte talseitig unter Berücksichtigung der Grundwasserfließrichtung anzubringen sind.
Bei den festgelegten Überwachungspunkten muss der Grundwasserpegelstand gemessen werden. Im Falle von geringer Tiefe des freien Grundwassers ist es angebracht, eine kontinuierliche Messvorrichtung zur Erfassung des Grundwasserpegelstandes anzubringen.
Der Überwachungsplan muss mindestens die grundlegenden Parameter, welche mit einem Sternchen in der Tabelle 1 dieses Anhangs gekennzeichnet sind, umfassen; für eine aussagekräftige Überwachung ist es wichtig, alle Analysen laut genannter Tabelle 1 durchzuführen, insbesondere bei abnormalen Werten der grundlegenden Parameter und jedenfalls mindestens einmal pro Jahr.
Das Niveau der Untersuchungen muss auf der Grundlage der lokalen Variationen der Grundwasserqualität festgelegt werden. Insbesondere ist nach Maßgabe der Tiefe des freien Grundwassers und der spezifischen hydrogeologischen Formationen des Standorts das Niveau erhöhter Wachsamkeit für die verschiedenen verunreinigenden Stoffe, welche den Analysen zu unterziehen sind, festzulegen.
Ist das Niveau erhöhter Wachsamkeit erreicht, so ist der festgelegte Einsatzplan, wie in der Ermächtigung beschrieben, anzuwenden; es ist weiters erforderlich, die Probenahme so schnell wie möglich zu wiederholen, um die Aussagekraft der Daten zu verifizieren.
5.2. Abfließendes Niederschlagswasser
In Situationen besonderer Umweltgefährdung legt der Plan die Parameter und die Häufigkeit der Analysen für das abgeleitete Oberflächenwasser fest.
5.3 Sickerwasser
Bei Vorhandensein von Deponiesickerwasser und Oberflächenwasser müssen die Proben an repräsentativen Punkten entnommen werden. Die Probeentnahme und die Messung (Volumen und Zusammensetzung) des Sickerwassers müssen getrennt für jeden Punkt durchgeführt werden, an welchem das Sickerwasser aus der Deponiefläche austritt.
Die Kontrolle des Oberflächenwassers muss an mindestens zwei Punkten durchgeführt werden, davon einer bergseitig und einer talseitig von der Deponie.
Die Kontrolle des Deponiesickerwassers und des Oberflächenwassers muss im Falle des Kontaktes zwischen den zwei Wassersystemen mittels einer Probenahme, welche die mittlere Zusammensetzung repräsentiert, durchgeführt werden.
Es muss die Menge des produzierten und entsorgten Deponiesickerwassers gemessen und mit den Wetter- und Klimaparametern in Bezug gebracht werden, um eine Wasserbilanz des Sickerwassers zu erstellen.
Die zu messenden Parameter und die zu analysierenden Inhaltsstoffe hängen von der Zusammensetzung der deponierten Abfälle ab, sind in der Ermächtigung laut Artikel 8 anzugeben und gemäß den Annahmekriterien laut Artikel 6 Absatz 5 festzulegen.
5.4 Gasförmige Emissionen und Luftqualität
Für Deponien, in welchen biologisch abbaubare Abfälle und Abfälle abgelagert werden, welche Substanzen enthalten, die Gase oder Dämpfe entwickeln können, muss eine Überwachung der gasförmigen Emissionen (abgeleitete und diffuse) vorgesehen werden. Durch diese Überwachung muss es möglich sein, auch eventuelle unbeabsichtigte Gasaustritte aus dem Deponiekörper festzustellen.
Zu diesem Zweck muss der Überwachungs- und Kontrollplan Niveaus erhöhter Wachsamkeit bei Vorhandensein von Deponiegas außerhalb der Deponie und auch im Boden und Untergrund definieren. Weiters muss er einen Einsatzplan beinhalten, welcher bei Erreichen dieser Niveaus umzusetzen bzw. anzuwenden ist.
Bei der Überwachung des Deponiegases müssen wenigstens die Parameter CH4, CO2, O2 mit einer monatlichen Wiederholungsfrequenz sowie andere Parameter wie H2, H2S, NH3, Gesamtstaub, Mercaptane und flüchtige Verbindungen, je nach Zusammensetzung der Abfälle, berücksichtigt werden. Es muss weiters eine mengenmäßige Charakterisierung des Deponiegases erfolgen.
Die Häufigkeit dieser Messungen muss den Angaben in der Tabelle 2 entsprechen, vorbehaltlich anderer Vorschriften vonseiten der Landesumweltagentur.
Die Landesumweltagentur wird auch eventuelle Maßnahmen zur Feststellung von Gasmigrationen im Boden und Untergrund festlegen.
Die Bewertung der Auswirkungen, welche durch die diffusen Emissionen der Deponie hervorgerufen werden, muss nach den Modalitäten und Häufigkeiten vorgenommen werden, die im Zuge der Ermächtigung zu definieren sind. Die Anzahl und Lage der Entnahmepunkte hängen von der Topographie der zu überwachenden Fläche ab. Bei der Probenahme ist es in der Regel angebracht, mindestens zwei Entnahmepunkte entlang der Hauptwindrichtung vorzusehen, und zwar bergseitig und talseitig der Deponie.
5.5 Deponien für Asbestabfälle oder asbesthaltige Abfälle
Bei Deponien für Asbestabfälle oder asbesthaltige Abfälle ist der Überwachungs- und Kontrollparameter die Konzentration von Fasern in der Luft. Die Häufigkeit der Messungen wird im Überwachungs- und Kontrollplan festgelegt.
Für die Bewertung der Ergebnisse wird auf die Vorsorgekriterien der Überwachung laut Dekret des Gesundheitsministers vom 6. September 1994, veröffentlicht im ordentlichen Beiblatt zum Gesetzesanzeiger Nr. 288 von 1994, verwiesen. Für diese Art der Überwachung werden Analysen mittels Phasenkontrastmikroskop durchgeführt.
5.6 Wetter- und Klimaparameter
Bei nachgewiesener Notwendigkeit kann die Landesumweltagentur die Einrichtung einer Station zur Erfassung der Wetter- und Klimawerte auf der Deponie vorschreiben sowie die Parameter und Häufigkeit der Messungen festlegen.
5.7 Morphologie der Deponie
Die Morphologie der Deponie, das mit Abfällen belegte Volumen und das noch freie Deponievolumen müssen mindestens jährlich mit topographischen Messungen erfasst werden.
Diese Messungen müssen auch die Volumenreduzierung aufgrund von Setzungen der Abfälle und deren Umwandlung in Biogas berücksichtigen.
Während der Nachsorgephase müssen die Setzungen und die Notwendigkeit von dadurch erforderlichen Reparatureingriffen an der Deponieoberfläche bewertet werden, und zwar mit der Mindesthäufigkeit wie in Tabelle 2 vorgesehen.