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h) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. September 2005, Nr. 451)
Technische Vorschriften für die Deponien

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 2005, Nr. 45.

Art. 2 Deponien für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle

2.1. Standort

In der Regel sind für die Errichtung von Deponien für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle Standorte unzulässig, welche sich innerhalb folgender Flächen befinden:

  1. Flächen laut Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzes vom 18. Mai 1989, Nr. 183,
  2. Flächen laut den Artikeln 2 und 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 8. September 1997, Nr. 357,
  3. unter Schutz gestellte Gebiete im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 29. Oktober 1999, Nr. 490,
  4. Naturgebiete, welche im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991, Nr. 394, unter Schutz gestellt wurden,
  5. Flächen in Schutzgebieten laut Artikel 21 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 11. Mai 1999, Nr. 152.

Die Anlagen dürfen in der Regel nicht an folgenden Standorten errichtet werden:

  1. auf Flächen, welche von folgenden Phänomenen betroffen sind: aktive Verwerfungen, Erdbebengefahr der 1. Kategorie laut Gesetz vom 2. Februar 1974, Nr. 64, samt Durchführungsbestimmungen, vulkanische Aktivität einschließlich Schwefelfelder, welche durch Frequenz und Intensität die Einkapselung der Abfälle beeinträchtigen könnten,
  2. auf Flächen in der Nähe von Dolinen, Einbuchtungen oder anderen Formen von oberirdischen Karsterscheinungen,
  3. auf Flächen, wo oberirdische geologische Prozesse wie beschleunigte Erosion, Murenabgänge, unstabile Hänge, Migration von Flussläufen die Unversehrtheit der Deponie und der zugehörigen Bauten in Frage stellen könnten,
  4. auf Flächen, welche von hydrothermalen Aktivitäten betroffen sind,
  5. auf überschwemmbaren, unstabilen und überflutbaren Flächen; in diesem Zusammenhang muss als Bezug der Pegelhöchststand aus mindestens den letzten 200 Jahren verwendet werden.

Mit begründeter Maßnahme kann die Landesumweltagentur die Verwirklichung von Deponien für nicht gefährliche Abfälle auf den oben beschriebenen Standorten genehmigen.

Die Deponie kann nur zugelassen werden, wenn angesichts der Merkmale des Standorts hinsichtlich der genannten Anforderungen oder angesichts der zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu erwarten ist, dass die Deponie keine ernste Gefahr für die Umwelt darstellt.

Für jeden Standort müssen die lokalen Anforderungen der Annehmbarkeit hinsichtlich folgender Faktoren untersucht werden:

  1. Entfernung von geschlossenen Ortschaften,
  2. Ansiedlung auf erdbebengefährdeten Flächen der 2. Kategorie laut Gesetz vom 2. Februar 1974, Nr. 64, samt Durchführungsbestimmungen,
  3. Ansiedlung in Produktionszonen für Lebensmittel und Agrarerzeugnisse, welche im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92/EWG als geographisch bestimmt oder mit namentlich geschützten Herkunftsgebieten definiert sind, und auf landwirtschaftlichen Flächen, auf welchen im Sinne der Verordnung Nr. 2092/91/EWG Produkte mit Techniken der biologischen Landwirtschaft erzeugt werden,
  4. Vorhandensein von bedeutenden geschichtlichen, künstlerischen oder archäologischen Gütern.

Bei Deponien für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, welche asbesthaltige Abfälle annehmen, muss, um jedwede Luftverfrachtung der Asbestfasern zu vermeiden, in einer spezifischen Studie die Entfernung von bewohnten Gebieten bezüglich der Hauptwindrichtung untersucht werden. Diese Hauptwindrichtung wird auf der Grundlage der signifikanten statistischen Daten eines vollen Jahres über einen Zeitraum von nicht weniger als 5 Jahren bestimmt.

2.2. Schutz des natürlichen Umfeldes

Um die Isolierung des Abfallkörpers gegenüber dem natürlichen Umfeld zu garantieren, muss die Deponie folgende technische Eigenschaften aufweisen:

  1. ein System zur Sammlung und Ableitung von Oberflächenwasser,
  2. eine Abdichtung der Deponiebasis und der Böschungen des Deponiebeckens,
  3. eine Anlage zur Sickerwassererfassung und –bewirtschaftung,
  4. eine Anlage zur Erfassung und Behandlung des Deponiegases (nur für Deponien, in welchen biologisch abbaubare Abfälle entsorgt werden),
  5. ein definitives Oberflächenabdichtungssystem.

Es muss die Kontrolle der Wirksamkeit und der Integrität der Umweltschutzsysteme (Abdichtungssysteme, Systeme zur Sickerwasser- und Deponiegaserfassung usw.) garantiert werden. Die Einhaltung geeigneter Hangneigungen, welche den Abfluss des Oberflächenwassers garantieren, muss sichergestellt werden.

2.3. Überwachungsmaßnahmen für Wasser und Sickerwasserbehandlung

Es müssen Einbau- und Betriebstechniken angewendet werden, welche das Eindringen von Niederschlagswasser in den Deponiekörper minimieren.

Soweit technisch machbar, muss das Niederschlagswasser vom Umkreis der Anlage im freien Abfluss entfernt werden. Dies kann auch mittels geeigneter Kanalisierung geschehen, welche auf der Grundlage der intensivsten Regenfälle mit 10-jähriger Wiederholungsfrequenz ausgelegt ist.

Das Sickerwasser und das Deponiewasser müssen gemäß Ermächtigung erfasst, gesammelt und entsorgt werden, und zwar für die gesamte Lebensdauer der Deponie und jedenfalls für einen Zeitraum von nicht weniger als 30 Jahren nach der endgültigen Stilllegung der Anlage.

Das System zur Sickerwassererfassung muss so geplant und betrieben werden, dass

  1. der kleinstmögliche Sickerwasserstau an der Deponiebasis gewährleistet wird, welcher mit den Pump- und Ableitungssystemen möglich ist,
  2. Verstopfungen und Verlegungen für die vorgesehene Betriebsdauer vermieden werden,
  3. Resistenz gegenüber den chemischen Einwirkungen im Deponiemilieu gegeben ist,
  4. es den vorgesehenen Belastungen und Auflasten standhalten kann.

Das Sickerwasser und das gesammelte Wasser müssen in einer technisch geeigneten Behandlungsanlage behandelt werden, um deren Abfluss innerhalb der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Grenzwerte sicherzustellen.

Die Aufkonzentrierung des Sickerwassers kann nur dann genehmigt werden, wenn sie zur Absenkung des Wasserstaus beiträgt; das Konzentrat kann im Inneren der Deponie eingeschlossen bleiben.

Die Rückführung von deponieeigenem Sickerwasser auf den Deponiekörper ist zulässig, sofern dadurch die biologische Stabilisierung des Deponiekörpers, die Sickerwasserreduzierung und die Deponiegasoptimierung gefördert werden.

2.4. Schutz des Bodens und des Wassers

2.4.1 Allgemeine Kriterien

Der Standort und die Planung einer Deponie müssen die notwendigen Voraussetzungen zur Verhinderung einer Verschmutzung des Bodens, des Grundwassers oder des Oberflächenwassers und zur Gewährleistung einer effektiven Sickerwassererfassung erfüllen.

Der Schutz des Bodens, des Grundwassers und des Oberflächenwassers erfolgt während der Betriebsphase durch eine Kombination aus geologischer Barriere, Basisabdichtungssystem (Deponiesohle und -böschungen) und System zur Sickerwasserdrainage und in der Nachsorgephase auch durch eine Oberflächenabdichtung.

2.4.2 Geologische Barriere und Basisabdichtung

a) Geologische Barriere

Die Deponiesohle und die Deponieböschungen bestehen aus einer natürlichen geologischen Formation, die mindestens folgende Anforderungen an Durchlässigkeit und Dicke erfüllt:

  1. Deponie für nicht gefährliche Abfälle: k ≤ 1 × 10-9 m/s und Mächtigkeit ≥ 1 m,
  2. Deponie für gefährliche Abfälle: k ≤ 1 × 10-9 m/s und Mächtigkeit ≥ 5 m.

Die Gleichförmigkeit und die Durchlässigkeitseigenschaften der natürlichen geologischen Barriere auf der gesamten Deponiefläche müssen mittels geognostischer Bohrungen und Untersuchungen nachgewiesen werden.

Erfüllt die geologische Barriere aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht die oben genannten Anforderungen, so kann sie künstlich vervollständigt und verstärkt werden, sodass sie einen gleichwertigen Schutz gewährleistet.

Die Auflagefläche der untersten Schicht der künstlich hergestellten geologischen Barriere muss einen Mindestabstand von 1,5 m von der oberen Begrenzung des gespannten Grundwasserkörpers und, bei einem nicht gespannten Grundwasserkörper, einen Mindestabstand von 2 m vom Grundwasserhöchststand aufweisen.

b) Basisabdichtung

Für alle Anlagen ist oberhalb der geologischen Barriere an der Deponiesohle und an den Deponieböschungen eine künstliche Abdichtung vorzusehen, bestehend aus einer Schicht aus verdichtetem mineralischem Material mit darüber liegender Kunststoffdichtungsbahn. Diese künstliche Abdichtung muss den in der Deponie vorhandenen chemischen und mechanischen Belastungen widerstehen können.

Die Basisabdichtung besteht aus der Kombination von verdichtetem mineralischem Material (die Mächtigkeit sollte mindestens 50 cm betragen mit entsprechendem Durchlässigkeitsbeiwert k ≤ 5 x 10-10m/s) mit einer Kunststoffdichtungsbahn. Die Verbundwirkung der mineralischen Dichtschicht mit der Kunststoffdichtungsbahn muss gegeben sein.

Kunststoffdichtungsbahnen in Dichtungssystemen müssen eine Dicke von d ≥ 2,5 mm haben. Sie sind durch geeignete Maßnahmen vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen.

In keinem Fall stellt die alleinige Verwendung der Kunststoffdichtungsbahn ein geeignetes Abdichtungssystem dar; dieselbe muss in direktem Kontakt mit der verdichteten mineralischen Schicht eingebaut werden (Pressverbund), ohne zwischengelagertes wasserableitendes Material (Drainageschicht).

Besondere planerische Lösungen zur Realisierung der Basisabdichtung an den Deponieböschungen, welche jedenfalls einen gleichwertigen Schutz bieten, können, sofern sie von der Landesumweltagentur genehmigt werden, ausnahmsweise auch mit Stärken unterhalb von 0,5 Metern angewendet und realisiert werden; in diesem Fall müssen spezifische Analysen der Hangstabilität des Abdichtungssystems vorgesehen werden.

Weiters muss die Basisabdichtung während der Bau- und Betriebsphase der Deponie angemessen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungsgefahren geschützt werden.

Auf der Deponiesohle muss oberhalb der Abdichtungsschicht eine Schicht aus wasserableitendem Material (Drainageschicht) mit einer Mächtigkeit von ≥ 0,5 m vorgesehen werden.

Die Deponiesohle muss, unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Setzungen, eine geeignete Neigung beibehalten, welche den Abfluss des Sickerwassers in die Sammelsysteme begünstigt.9)

2.4.3 Definitive Oberflächenabdichtung

Die definitive Oberflächenabdichtung der Deponie muss folgenden Kriterien entsprechen:

  1. Isolierung der Abfälle von der Umwelt,
  2. Minimierung der Wasserinfiltrationen,
  3. Minimierung der Deponiegasemissionen,
  4. Minimierung des Instandhaltungsbedarfs,
  5. Minimierung der Erosionsphänomene,
  6. Resistenz gegen Setzungen und lokal bedingte Phänomene.

Die Oberflächenabdichtung muss mittels einer mehrschichtigen Struktur realisiert werden, welche von oben nach unten mindestens folgende Schichten aufweist:

  1. eine oberflächliche Abdeckschicht mit einer Mächtigkeit von ≥ 1 m, welche die Entwicklung von Pflanzenbewuchs im Sinne des Sanierungs- und Rekultivierungsplans begünstigt, einen angemessenen Schutz gegen Erosion bietet und den Schutz der darunter liegenden Schichten vor Temperaturschwankungen gewährleistet,
  2. eine vor eventuellen Verstopfungen geschützte Drainageschicht mit einer Mächtigkeit von ≥ 0,5 m, welche so beschaffen ist, dass die Bildung eines Wasserstaus über den Sperrschichten laut den Ziffern 3) und 4) verhindert wird. Die Landesumweltagentur kann Abweichungen von der Schichtstärke zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die hydraulische Leistungsfähigkeit und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht langfristig gewährleistet sind,
  3. eine verdichtete mineralische Abdichtungsschicht mit Mächtigkeit von ≥ 0,5 m und hydraulischer Leitfähigkeit von k ≤ 10-8 m/s oder gleichwertigen Eigenschaften; diese ist durch eine darüber liegende Kunststoffdichtungsbahn zu ergänzen.  Die Landesumweltagentur kann Abweichungen von der Schichtstärke zulassen, wenn die Gleichwertigkeit gegeben ist und nachgewiesen wird, dass die Leistungsfähigkeit und die Standsicherheit der Rekultivierungsschicht langfristig gewährleistet sind. Kunststoffdichtungsbahnen in Dichtungssystemen müssen eine Dicke von d ≥ 2,5 mm haben. Sie sind durch geeignete Maßnahmen vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen,
  4. eine vor eventuellen Verstopfungen geschützte Drainageschicht für Deponiegas und Kapillarsperre mit einer Mächtigkeit von ≥ 0,5 m,
  5. eine Ausgleichsschicht zum Zwecke des korrekten Einbaus der darüber liegenden Schichten.
    Nachdem die Zersetzung der biologisch abbaubaren Abfälle einschließlich der zellulosehaltigen Anteile die Umwandlung von zirka einem Drittel der Abfallmasse in Biogas bewirkt, muss die Abschätzung der Setzungen diese Veränderungen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Morphologie der definitiven Oberflächenabdichtung.
    Die genannte definitive Oberflächenabdichtung muss die Abkapselung der Deponie auch unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Setzungen sicherstellen; zu diesem Zweck darf sie nicht direkt mit dem abgrenzenden Abdichtungssystem verbunden werden.
    Die definitive Oberflächenabdichtung der Deponie kann in der Stilllegungsphase zwecks Isolierung des in Setzung befindlichen Abfallkörpers durch eine temporäre Oberflächenabdeckung vorweggenommen werden, deren Struktur einfacher sein kann als die oben beschriebene.
    Besagte temporäre Oberflächenabdeckung muss ständig gewartet werden, um den  regulären
    Abfluss des Oberflächenwassers zu gewährleisten und die Infiltration desselben in den Deponiekörper zu minimieren.
    Die definitive Oberflächenabdichtung muss so ausgeführt werden, dass sie mit den Belastungen für ihre vorgesehene Zweckbestimmung kompatibel ist.
    10)

2.5. Deponiegaskontrolle

Deponien, die biologisch abbaubare Abfälle annehmen, müssen mit Gaserfassungsanlagen ausgestattet sein, welche die größtmögliche Leistung im Hinblick auf die Energiegewinnung gewährleisten.

Die Deponiegasbehandlung muss so erfolgen, dass die Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit auf ein Minimum reduziert werden; das Ziel ist es, dass das Vorhandensein der Deponie über eine beschränkte Bannzone hinaus nicht mehr wahrgenommen wird.

Nachdem die natürliche Setzung der abgelagerten Abfälle das Deponiegaserfassungssystem beschädigen kann, ist ein entsprechender Instandhaltungsplan unverzichtbar, welcher auch den eventuellen Ersatz von irreparabel beschädigten Erfassungssystemen vorsieht.

Es ist weiters unerlässlich, den Sickerwasserspiegel in den Gaserfassungsbrunnen minimal zu halten, um deren fortwährende Funktionalität zu ermöglichen. Dies kann auch mittels Ableitungssysteme für das eventuell angefallene Sickerwasser geschehen, welche für explosive Gase ausgelegt und auch in der Nachsorgephase wirksam bleiben müssen.

Das Deponiegaserfassungssystem muss mit einem System für die Kondensatabscheidung versehen sein; das Kondenswasser darf ausnahmsweise in den Deponiekörper rückgeführt werden.

In der Regel muss das Deponiegas, auch nach einer eventuellen Vorbehandlung, für die Energiegewinnung verwendet werden, ohne dass dies die Sicherheitsbedingungen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt beeinträchtigt.

Sollte die Energierückgewinnung unpraktikabel sein, muss die thermische Zerstörung des Deponiegases in einer geeigneten Brennkammer bei einer Temperatur T > 850°, einer Sauerstoffkonzentration ≥ 3 Volumenprozent und einer Verweildauer von ≥ 0,3 Sekunden erfolgen.

Ist weder die Energiegewinnung noch die thermische Zerstörung in der Praxis anwendbar, können gleichwertige, dem Stand der Technik entsprechende Verfahren zur Deponiegasbehandlung eingesetzt werden. Diese müssen vorab mit der Landesumweltagentur abgesprochen und anschließend von dieser genehmigt werden.

Das System zur Deponiegaserfassung und -behandlung muss für die ganze Zeit, in der eine Gasproduktion in der Deponie vorhanden ist, in Betrieb bleiben und jedenfalls für den erforderlichen Zeitraum laut Artikel 10 Absatz 2.11)

2.6. Belästigungen und Gefährdungen

Der Betreiber von Deponien für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle muss geeignete Maßnahmen vorsehen, um folgende, von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen zu minimieren:

- Geruchsemissionen, welche im Wesentlichen auf Deponiegas zurückzuführen sind,

- Staubemissionen,

- vom Wind verwehtes Material,

- Lärm und Verkehr,

- Vögel, Ungeziefer und Insekten,

- Aerosolbildung,

- Brände.

2.7. Standsicherheit

Im Zuge der Voruntersuchung des Deponiestandorts muss mittels spezifischer geotechnischer Untersuchungen und Proben festgestellt werden, ob das Deponieauflager angesichts der Deponiemorphologie, der geplanten Auflasten sowie der Betriebsbedingungen nicht Setzungen unterworfen ist, welche Schäden an den Umweltschutzsystemen der Deponie hervorrufen könnten.

Weiters muss während der Betriebsphase die Stabilität der Abfallfront gemäß Ziffer 2.10 und des Gesamtgefüges Deponieuntergrund/Deponiekörper überprüft werden, wobei insbesondere auf die Stabilität der Hänge zu achten ist und die üblichen Setzungen infolge des Abbaus der Abfälle zu berücksichtigen sind; dies im Sinne des Dekrets des Ministers für öffentliche Bauten vom 11. März 1988, veröffentlicht im ordentlichen Beiblatt zum Gesetzesanzeiger Nr. 127 vom 1. Juni 1988.

2.8. Absperrung der Anlagen

Die Deponie ist mit einer Umzäunung zu versehen, so dass ein ungehinderter Zugang von Personen und Tieren zur Anlage verhindert wird.

Das System der Überwachung und des Zugangs zur Anlage muss ein Programm von Maßnahmen zur Verhinderung von illegalen Ablagerungen umfassen. Der Deponiestandort muss durch geeignete Hinweisschilder gekennzeichnet sein.

Die regelmäßige Abdeckung der Deponie laut Ziffer 2.10 hat zur Kontrolle von Flug- und Kleingetier beizutragen.

2.9. Maschinelle und personelle Ausstattung

Die Deponien für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle müssen direkt oder mittels entsprechendem Abkommen über geeignete Laboratorien verfügen, um die spezifischen Untersuchungen, welche für die Führung der Anlage gemäß Anhang B vorgesehen sind durchzuführen.

Die Führung der Deponie muss einer kompetenten Person übertragen werden. Die berufliche und technische Aus- und Fortbildung des Deponiepersonals muss gewährleistet sein, wobei auch die Risiken durch Exposition gegenüber spezifischen Substanzen je nach Art der abgelagerten Abfälle zu berücksichtigen sind.

In jedem Fall muss das Personal die geeignete, individuelle Schutzausrüstung je nach dem bewerteten Risiko (Risikoanalyse) benutzen.

Das für die Noteinsätze zuständige Personal muss im Vorfeld in die Noteinsatztechniken eingeschult und informiert werden und an einem spezifischen Schulungsprogramm zur Benutzung der individuellen Schutzausrüstung teilgenommen haben.

2.10. Modalitäten und Kriterien des Abfalleinbaus

Die Ablagerung von pulverförmigen Abfällen oder feinteiligen Substanzen, die eine Luftdispersion erfahren können, ist verboten, wenn nicht spezielle Rückhaltesysteme oder Betriebsmodalitäten vorhanden sind, welche diese Luftdispersion verhindern.

Der Einbau der Abfälle muss so durchgeführt werden, dass die Standsicherheit der Abfallmasse und der baulichen Anlagen gesichert ist. Dies muss durch einen Stabilitätsnachweis belegt werden.

Die Abfälle müssen in verdichteten Schichten eingebaut werden.

Der Abfalleinbau hat in übereinander liegenden, verdichteten Schichten begrenzter Ausdehnung zu erfolgen, um die unverzügliche und fortschreitende Sanierung und Wiedergewinnung der Deponiefläche zu begünstigen.

Die Anhäufung der Abfälle hat nach dem Kriterium hoher Verdichtung zu erfolgen, um nachfolgende Instabilitäten zu begrenzen.

Die Oberfläche der Abfälle, welche den Witterungseinflüssen ausgesetzt ist, muss begrenzt sein und, soweit von der Technik und vom Aufbau der Anlage möglich, müssen die Böschungsneigungen so ausgeformt sein, dass ein natürlicher Abfluss des Niederschlagswassers außerhalb des für die Abfalleinlagerung bestimmten Bereiches sichergestellt ist.

Abfälle, welche zu Staubverfrachtungen oder unangenehmen und schädlichen Ausdünstungen führen könnten, müssen schnellstmöglich mit Schichten aus geeignetem Material abgedeckt werden; die regelmäßige Abdeckung der Abfälle mit einer Schicht aus Schutzmaterial geeigneter Beschaffenheit und Stärke ist erforderlich. Die Abdeckung kann auch mit künstlichen Systemen (temporäre Abdeckung, siehe auch Ziffer 2.4.3) vorgenommen werden, welche die Luftdispersion, den Zugang von Fluggetier und die Emission von Gerüchen begrenzen.

Sollten sich die oben angeführten Techniken zur Kontrolle von Insekten, Larven, Nagetieren und anderen Tieren als unzureichend herausstellen, besteht die Verpflichtung zur Durchführung von geeigneten Desinfektions- und Rattenbekämpfungsmaßnahmen.

Die Ablagerung von Abfällen, welche untereinander inkompatibel sind, hat in bestimmten Bereichen der Deponie zu erfolgen, welche zweckmäßig voneinander getrennt und entfernt sein müssen.

9)
Die Ziffer 2.4.2 des Anhangs A) wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.
10)
Die Ziffer 2.4.3 des Anhangs A) wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.
11)
Die Ziffer 2.5 des Anhangs A) wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 1. April 2009, Nr. 17.
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