(1) Diese Verordnung beinhaltet betriebsbezogene und technische Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle. Sie führt somit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung, in der Folge als Gesetz bezeichnet, durch.2)
(2) Diese Verordnung setzt außerdem die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Deponien um.
(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für die Bodensanierung und die verunreinigten Flächen laut den Artikeln 38, 39 und 40 des Gesetzes.3)