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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Juni 2005, Nr. 241)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 2005, Nr. 29.

Art. 5/bis (Auffüllung von Steinbrüchen, Gruben und Torfstichen)

(1) Steinbrüche, Gruben und Torfstiche können mit folgenden Materialien aufgefüllt werden:

  1. Bergbauabfällen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 30. Mai 2008, Nr. 117, in Einklang mit der Abbaugenehmigung,
  2. Nebenerzeugnissen wie Erde und Steine aus Aushub, sofern diese nicht als Abfälle laut Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, einzuordnen sind,
  3. Rohstoffen, die auch aus der ermächtigten Wiederverwertung von Abfällen stammen können,
  4. Abfällen, die zur landschaftlichen Wiederherstellung laut Ministerialdekret vom 5. Februar 1998 geeignet sind – wie Reste aus der Verarbeitung von Stein und Marmor, die außerhalb der Auffüllungsgrube erzeugt wurden – nach Ermächtigung durch die Landesagentur für Umwelt,
  5. anderen Abfällen, unter Beachtung der technischen Vorschriften für die Deponien. 8)
8)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 20. Dezember 2012, Nr. 47.