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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Juni 2005, Nr. 241)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 2005, Nr. 29.

Art. 5 (Abbaugebühr)

(1)Für jede Art und Qualität von Material wird die Abbaugebühr einheitlich mit 0,50 €/m³ festgelegt.

(2)  Die Gebühr pro Kubikmeter laut Absatz 1 bezieht sich auf das Volumen des tatsächlich im Vorjahr des jeweiligen Jahres abgebauten und aus dem Grubenbereich entfernten Materials.

(3) Der Betrag laut Absatz 1 wird für den Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2024 festgelegt. 6)

(4)  Der Inhaber der Genehmigung legt der Gemeinde, auf deren Gebiet der Abbau stattfindet, innerhalb Jänner eines jeden Jahres eine Erklärung vor, aus der die Menge des tatsächlich im betreffenden Vorjahr abgebauten Materials hervorgeht.

(5)  Die Abbaugebühr wird jährlich, bezogen auf das vorhergehende Haushaltsjahr, innerhalb Februar überwiesen.

(6)  Die Gemeinde überprüft, ob die in der Erklärung angegebenen Daten mit der Höhe der entrichteten Abbaugebühr übereinstimmen.

(7)  Im Rahmen der Begutachtung des Abbauprojektes durch die Gemeindebaukommission legt die Gemeindeverwaltung sowohl die Umweltausgleichsmaßnahmen als auch die Modalitäten zur Behebung eventueller Schäden auf Zufahrtsstraßen fest. 7)

6)
Art. 5 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 17. Dezember 2018, Nr. 38, und später durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 2. Dezember 2021, Nr. 36, so ersetzt.
7)
Art. 5 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2014, Nr. 27.