In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 6. Juni 2005, Nr. 241)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 2005, Nr. 29.

Art. 3 (Unterlagen)

(1)  Dem Ansuchen um Erteilung der Genehmigung zum Abbau sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Geländekarte und/oder Orthofoto (Luftbildkarte) mit Eintragung der Eingriffsfläche und der Gemeindegrenzen,
  2. Mappenauszug mit eingetragener Eingriffsfläche,
  3. Lageplan mit eingetragenen Höhenlinien und Schnitten im Maßstab 1:500 (oder in anderem geeignetem Maßstab) mit genauer Abgrenzung des Abbaugebietes, der Halden und der Zubehörflächen sowie mit genauer Angabe aller Infrastrukturen und der Zufahrtsstraße,
  4. geomorphologischer, geomechanischer und hydrogeologischer Bericht über den Steinbruch, die Grube oder den Torfstich,
  5. technischer Bericht über die Arbeiten sowie über die Wiederherstellung des Geländes, Angabe der Gesamtmenge mit jährlichem Förderprogramm,
  6. Abfallbewirtschaftungsplan für Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie,
  7. Grundbuchsauszug der betroffenen Grundparzellen,
  8. Einverständniserklärung des Grundeigentümers bezüglich der Parzellen, die nicht Eigentum des Antragstellers sind,
  9. Fragebogen Sammelgenehmigungsverfahren,
  10. fotografische Aufnahmen des betroffenen Gebietes,
  11. akustische Bewertung,
  12. Darstellung der Umweltausgleichsmaßnahmen mit entsprechender Kostenaufstellung.

(2)  Die Anzahl der Kopien der Unterlagen und weitere Details werden von den zuständigen Ämtern festgelegt. 4)

4)
Art. 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. September 2014, Nr. 27.