(1) Als ungewöhnlich niedrig zu betrachten sind Angebote mit einem prozentuellen Preisnachlass über dem arithmetischen Mittel der zugelassenen Angebote, erhöht um sieben Prozentpunkte.
(2) Bevor der Ausschluss der ungewöhnlich niedrigen Angebote vorgenommen werden kann, müssen innerhalb von zehn Tagen nach Zuschlag die notwendigen Rechtfertigungen angefordert werden.
(3) Der öffentliche Auftraggeber darf nur solche Rechtfertigungen in Betracht ziehen, die auf der Wirtschaftlichkeit des Verfahrens zur Leistungserbringung gründen oder auf besonders günstige Bedingungen, die der Zuschlagsempfänger genießt.
(4) Falls die erwähnten Angaben nicht innerhalb von zehn Tagen geliefert werden oder nicht überzeugend sind, hebt der öffentliche Auftraggeber den Zuschalg auf und erteilt ihn dem in der Rangordnung folgenden Teilnehmer, nachdem das Angebot auf diesselbe Art und Weise überprüft wurde.
(5) Der automatische Ausschluss ungewöhnlich niedriger Angebote ist nicht zulässig.4)