(1) Der Abschnitt 2 der vorliegenden Durchführungsverordnung legt die Voraussetzungen fest, welche die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens erfüllen müssen, und regelt das Landesverzeichnis derselben Organisationen. Er führt somit Artikel 2 Absatz 5, Artikel 3 Absatz 6, Artikel 5 Absätze 10 und 12 und Artikel 13 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, über die Regelung der ehrenamtlichen Tätigkeit und Förderung des Gemeinwesens durch.