(1) Die ehrenamtlichen Organisationen, welche bereits im Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen eingetragen sind, können um die Eintragung in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens ansuchen, sofern sie zuvor die Streichung aus dem Verzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen beantragt haben und die erforderlichen Voraussetzungen vorweisen. Die Eintragung darf jedoch erst nach der effektiven Streichung aus dem Landesverzeichnis der ehrenamtlichen Organisationen erfolgen.