(1) Die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, können die Eintragung in das Verzeichnis beantragen. Dem Gesuch, das beim Landesamt für Kabinettsangelegenheiten, in der Folge zuständiges Amt genannt, eingebracht wird, muss Folgendes beigefügt werden und es muss nachstehende Angaben enthalten:
(2) Der Landeshauptmann verfügt die Eintragung oder die Ablehnung der Eintragung.
(3) Für jede Organisation werden im Verzeichnis, welches auf EDV-Träger geführt wird, die Hauptdaten des Eintragungs- beziehungsweise Streichungsdekrets, die personenbezogenen Daten des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, der rechtliche Sitz und die allfällige Änderung dieser Daten vermerkt.