(1) Aufgrund von Hinweisen der im Landesverzeichnis eingetragenen ehrenamtlich tätigen Organisationen sowie der öffentlichen und privaten Einrichtungen in einem der Tätigkeitsbereiche, die in den Abschnitten des genannten Verzeichnisses vorgesehen sind, schlägt die Landesbeobachtungsstelle jährlich der Landesregierung die Namen von ehrenamtlich tätigen Personen vor, die sich durch ihre ehrenamtliche Arbeit besonders verdient gemacht haben; die Landesregierung wählt höchstens vier Personen aus und schlägt sie dem Landeshauptmann vor, der ihnen eine Verdiensturkunde verleiht und eine Goldmedaille überreicht, auf der das Wappen des Landes Südtirol eingeprägt ist.