(1) Sollten das Land, die vom Land abhängigen Körperschaften und Betriebe, die Gesellschaften mit vorwiegend öffentlichem Kapital, deren Teilhaber das Land ist, sowie die Gebietskörperschaften und Betriebe, die in Südtirol für die Führung eines öffentlichen Dienstes oder eines Dienstes im öffentlichen Interesse zuständig sind, beabsichtigen, in den Bereichen, die in Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, aufgezählt sind, die Führung eines Dienstes auch nur teilweise Dritten anzuvertrauen, so haben sie vorrangig Vereinbarungen mit solchen ehrenamtlich tätigen Organisationen abzuschließen, die seit wenigstens sechs Monaten im Landesverzeichnis eingetragen sind, hauptsächlich in Südtirol arbeiten und folgende fachliche und organisatorische Voraussetzungen haben:
(2) Bei der Auswahl der ehrenamtlich tätigen Organisationen für den Abschluss der in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wird, abgesehen von den EG-Vergabevorschriften, in folgender Reihenfolge solchen der Vorzug gegeben: