Kundgemacht im A.Bl. vom 13. Mai 2003, Nr. 19.
Die Gesellschaft wird entsprechend dem entrichteten Schuldbetrag in alle Rechte eingesetzt, die das Land dem Unternehmen und seinen aus welchem Rechtstitel auch immer berechtigten Rechtsnachfolgern gegenüber hatte.
Um die Eintreibung zu erleichtern, stellt das Land der Gesellschaft alle in seinem Besitz befindlichen zweckdienlichen Daten zur Verfügung.