(1) Ärztinnen und Ärzte, die mit Landesstipendium die Sonderausbildung in Allgemeinmedizin absolviert haben, müssen innerhalb von fünf Jahren nach Erlangung des entsprechenden Nachweises für drei Jahre ihre Tätigkeit als Allgemeinmedizinerin oder Allgemeinmediziner im Landesgebiet freiberuflich oder im Angestelltenverhältnis und in den Formen und Diensten, in denen diese Tätigkeit vorgesehen ist, ausüben.
(2) Damit das Landesstipendium, die Zusatzentschädigung gemäß Artikel 10 und die zusätzliche finanzielle Zuwendung gemäß Artikel 11 gewährt werden können, müssen sich die Ärztinnen und Ärzte schriftlich zur Dienstleistung laut Absatz 1 verpflichten.
(3) Wurden die Zuwendungen und Entschädigungen nicht für die Gesamtdauer der Ausbildung ausgezahlt, so verkürzt sich der zu leistende Dienst im Verhältnis zur Dauer der Finanzierung.
(4) Im Fall einer Sonderausbildung in Allgemeinmedizin in Teilzeit gemäß Artikel 7 des Gesetzes, werden die monatlich ausgezahlten Beträge des Landesstipendiums, der Zusatzentschädigung gemäß Artikel 10 und der zusätzlichen finanziellen Zuwendung gemäß Artikel 11 im Verhältnis gekürzt. 8)