(1) Für das, was diese Verordnung nicht speziell regelt, werden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen über das Rechnungswesen, über Verträge und über Regiedienste angewandt.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.