(1)Die Struktur und die Beilagen zum Haushaltsvoranschlag werden auf Vorschlag des Landesverbandes von der Landesregierung festgelegt. 2)
(2) Der Haushaltsvoranschlag der Freiwilligen Feuerwehren wird vom Feuerwehrausschuss beschlossen und innerhalb 31. Oktober des Vorjahres der Gemeinde zur Genehmigung durch den Gemeinderat vorgelegt.
(3) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages des Landesverbandes obliegt dem Ausschuss des Landesverbandes und jene der Bezirksverbände dem Bezirksfeuerwehrausschuss.
(4) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages der Freiwilligen Feuerwehren des Landesverbandes und der Bezirksverbände muss rechtzeitig erfolgen, damit die Gebarung ab 1. Jänner des Bezugsjahres stattfinden kann.