(1) Vorbehaltlich dessen, was die folgenden Artikel vorsehen, gelten die Bestimmungen des II. Titel dieser Verordnung, soweit sie mit dem Rechtsstand und der internen Organisation vereinbar sind, für die freiwilligen Feuerwehren, deren Landesverband und die Bezirksverbände. Zum Zwecke gelten der Verwaltungsrat durch den Feuerwehrausschuss, der Bezirksausschuss beziehungsweise der Ausschuss des Landesverbandes und der Präsident des Verwaltungsrates durch den Kommandanten beziehungsweise durch die Präsidenten als ersetzt.
(2) Für die in Absatz 1 angeführten Organisationen, welche die Verpflichtung haben die ordentliche Buchhaltung zu führen, finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der Steuergesetzgebung Anwendung.