Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 2002, Nr. 5.
(1) Das Prüfungsprogramm für die Lehrabschluss- bzw. Gesellenprüfung für den Lehrberuf Hafner, das diesem Dekret beiliegt und wesentlicher Bestandteil desselben ist, ist erlassen.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.