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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 2002, Nr. 491)
Verordnung über die Kontrolle und die Abrechnung der Gebarungen der Fonds außerhalb des Haushaltes

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 2003, Nr. 5.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1)Diese Verordnung regelt die Fristen und Modalitäten der Kontrolle und der Abrechnungen der durch Landessondergesetze bewilligten Gebarungen außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1.

(2)Die Gebarungen außerhalb des Haushalts bestehen aus Mitteln öffentlicher oder privater Herkunft, die von der Landesverwaltung oder deren Bediensteten, unter welchem Rechtstitel auch immer, für die Durchführung von direkten oder indirekten institutionellen Aufgaben des Landes erworben und, unabhängig oder getrennt von der Haushaltsgebarung des Landes, verwaltet werden.

Art. 2 (Die Verantwortlichen)

(1)Für die Gebarungen außerhalb des Haushalts sind die in den entsprechenden Errichtungsgesetzen bestimmten Landesorgane beziehungsweise die sachzuständigen Abteilungsdirektoren zuständig.

Art. 3 (Allgemeine Grundsätze)

(1)Wenn von den entsprechenden Errichtungsgesetzen nicht anders verfügt, gelten für die Gebarungen außerhalb des Haushalts folgende Grundsätze und Normen:

  1. für jede Gebarung werden über die Abteilung Finanzen und Haushalt ein oder mehr Konten beim Schatzmeister des Landes, sogenannte Schatzamtskonten, und eventuell bei einem anderen vertraglich gebundenen Kreditinstitut, sogenannte Übergangskonten, eröffnet;
  2. die Beziehungen zwischen den Kreditinstituten und dem Land über die Fondsführung werden durch entsprechende Vereinbarungen geregelt, die der vorhergehenden Kontrolle durch die Abteilung Finanzen und Haushalt unterliegen; darin werden im Einzelnen die Fristen, die Modalitäten der Gebarung und der Abrechnung und die Wertstellungen für die Kassenbewegungen sowie das für die Führung zustehende Entgelt festgelegt;
  3. der Zinssatz und die Kapitalisierung der auf den Bankkonten laut Buchstabe a) liegenden Fonds entsprechen dem Zinssatz und der Kapitalisierung, die der Landesschatzmeister auf die Kassenbestände des Landes anwendet;
  4. im Falle der Errichtung und Führung von Rotationsfonds über vertraglich gebundene Kreditinstitute werden bei diesen Überganskonten eröffnet, die auf das Land lauten; die Bereitstellungen aus diesen Konten erfolgen durch Anlastung auf dem entsprechenden Landesschatzamtskonto. Die Einnahmen aus Rückflüssen von Darlehen, die auf die Übergangskonten fließen, werden periodisch oder auf Antrag der Landesverwaltung auf das entsprechende Schatzamtskonto des Landes überwiesen.

Art. 4 (Verwaltungsabschlussrechnung)  delibera sentenza

(1)Gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, müssen die Verantwortlichen der Gebarungen außerhalb des Haushalts der Abteilung Finanzen und Haushalt bis zum 31. März des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres die Abschlussrechnung über die Fondsführung zur Überprüfung der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Ordnungsmäßigkeit vorlegen.

(2)Der Abschlussrechnung sind die Belege über die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die verwaltungsgerichtliche Rechnungslegung und die diesbezügliche Anlagen beizulegen.2)

(3)Die Abschlussrechnung zeigt, in gleichartige Operationen oder Maßnahmen gegliedert, die in der Anlage angeführten Elemente auf.

(4) Die Überprüfung laut Absatz 1 kann auch durch eine Stichprobenkontrolle der Belege durchgeführt werden, nach Kriterien, die von der Landesregierung festgelegt werden. In diesem Falle werden diese Belege nach Anforderung der Landesabteilung Finanzen und Haushalt nachträglich übermittelt.3)

massimeBeschluss Nr. 278 vom 02.02.2009 - Kriterien für die Stichprobenkontrolle der Belege der Abschlussrechnung für die Gebarungen außerhalb des Haushaltes
2)

Art. 4 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 20. November 2008, Nr. 66.

3)

Art. 4 Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 20. November 2008, Nr. 66.

Art. 5 (Begleitbericht)

(1)Der Abschlussrechnung ist ein vom Gebarungsverantwortlichen ordnungsgemäß unterzeichneter Erläuterungsbericht über den Gesamtverlauf der Fondsführung beizulegen. Dieser muss folgende Ausgaben enthalten:

  1. die Bezugsbestimmungen für die Gebarung,
  2. die wichtigsten Finanzbewegungen,
  3. die für den Eingang der Einnahmen (mit Bezugnahme auf mögliche Fondsdotierungsbeschlüsse) und die Ausschüttung der Ausgaben angewandten Verfahren,
  4. den Vermögensbestand des Fonds, mit Angabe des Restguthabens des Landes gegenüber den Darlehensnehmern, getrennt nach Kapital- und Zinsquote, sowie mögliche Gebarungsschulden gegenüber anderen Fonds oder dem Landeshaushalt.

Art. 6 (Überprüfungen)

(1)Die Abteilung Finanzen und Haushalt kann Klärungen verlangen und direkte Überprüfungen der Gebarungen außerhalb des Haushalts auch während der Gebarung verfügen, wenn sie dies als notwendig erachtet.

(2)Die auf der Grundlage der Verwaltungsabschlussrechnung, der allfällig vorgenommenen direkten Überprüfungen und der Übereinstimmung mit den Angaben der vom Schatzamtsinstitut vorgelegten verwaltungsgerichtlichen Rechnungslegung überprüfte verwaltungsmäßige und buchhalterische Ordnungsmäßigkeit wird von der Abteilung Finanzen und Haushalt dem Gebarungsverantwortlichen mitgeteilt, wobei die Abteilung Finanzen und Haushalt in dieser Mitteilung als zweckmäßig erachtete Einwände vorbringen kann.

(3)Die Obliegenheiten laut Absatz 2 müssen innerhalb des Abschlusses des Finanzjahres, in welchem die Rechnungslegung eingereicht wird, abgeschlossen sein. Erhebt die Landesabteilung Finanzen und Haushalt einen Einwand, muss der Gebarungsverantwortliche innerhalb eines Monats nach Erhalt desselben antworten.4)

(4)Nach Abschluss der Überprüfung durch die Abteilung Finanzen und Haushalt werden die der Verwaltungsabrechnung beigelegten Unterlagen dem Gebarungsverantwortlichen zurückgegeben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

4)

Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 20. November 2008, Nr. 66.

ANLAGE
Abschlussrechnungsmuster

ANFANGSSALDO

EINNAHMEN

Überweisungen aus dem Landeshaushalt

Überweisungen von Dritten

Aktivzinsen auf die Einlagen

Verzugszinsen

Darlehensrückflüsse (getrennt nach Kapital- und Zinsquote)

Stornierungen aus anderen Fonds

Andere Einnahmen

AUSGABEN

Ausschüttungen (Darlehen/Beiträge/andere Ausgaben)

Überweisung auf andere Fonds

Steuereinbehalte

Gebarungsvergütungen

Überweisungen an den Landeshaushalt

Andere Ausgaben

ENDSALDO