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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 2002, Nr. 491)
Verordnung über die Kontrolle und die Abrechnung der Gebarungen der Fonds außerhalb des Haushaltes

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Februar 2003, Nr. 5.

Art. 5 (Begleitbericht)

(1)Der Abschlussrechnung ist ein vom Gebarungsverantwortlichen ordnungsgemäß unterzeichneter Erläuterungsbericht über den Gesamtverlauf der Fondsführung beizulegen. Dieser muss folgende Ausgaben enthalten:

  1. die Bezugsbestimmungen für die Gebarung,
  2. die wichtigsten Finanzbewegungen,
  3. die für den Eingang der Einnahmen (mit Bezugnahme auf mögliche Fondsdotierungsbeschlüsse) und die Ausschüttung der Ausgaben angewandten Verfahren,
  4. den Vermögensbestand des Fonds, mit Angabe des Restguthabens des Landes gegenüber den Darlehensnehmern, getrennt nach Kapital- und Zinsquote, sowie mögliche Gebarungsschulden gegenüber anderen Fonds oder dem Landeshaushalt.