Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Der von Staatsbürgern der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Ausland in öffentlichen oder in privaten gemeinnützigen Anstalten oder Stiftungen im Gesundheitswesen geleistete Dienst, der mit dem vom Personal des Sanitätsstellenplanes geleisteten Dienst vergleichbar ist, wird wie der entsprechende planmäßig geleistete Dienst im Inland bewertet, wenn er im Sinne des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, in geltender Fassung, anerkannt worden ist. Dies gilt auch für den Dienst, der im Sinne des Gesetzes vom 26. Februar 1987, Nr. 49, geleistet wurde.
(2) Der bei internationalen Organisationen geleistete Dienst wird analog zu dem, was für die Krankenhausdienste vorgesehen ist, nach den im Gesetz vom 10. Juli 1960, Nr. 735, festgelegten Verfahren anerkannt.