Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Die Dienste und Zeugnisse, welche bei folgenden Einrichtungen geleistet beziehungsweise erworben wurden, werden gemäß Artikel 25 und 26 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, den entsprechenden Diensten und Zeugnissen, welche bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten geleistet beziehungsweise erworben wurden, gleichgestellt:
(2) Die vor der Gleichstellung geleisteten Dienste laut Artikel 26 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, werden, bezogen auf 25 Prozent der jeweiligen Dauer, mit der Punktezahl bewertet, die für die bei öffentlichen Krankenhäusern geleisteten Dienste im Anfangsfunktionsrang der Zugehörigkeitskategorie vorgesehen ist.
(3) Der in vertragsgebundenen oder akkreditierten Heilanstalten in einem dauerhaften Verhältnis geleistete Dienst wird, bezogen auf 25 Prozent der jeweiligen Dauer, als in öffentlichen Krankenhäusern geleisteter Dienst im Anfangsfunktionsrang der Zugehörigkeitskategorie bewertet.