Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Zur Erledigung von Arbeiten, die zeitweilig notwendig sind, um Archive, Bibliotheken oder Ämter neu zu ordnen oder technisch auf einen neueren Stand zu bringen oder um besondere Untersuchungen oder Erhebungen durchzuführen oder schließlich auch nur, um zeitweilig auftretenden dienstlichen Erfordernissen besonderen Umfangs begegnen zu können, wird die Möglichkeit geboten, Beschäftigungslose für höchstens zwölf Monate aufzunehmen; Voraussetzung dafür ist, dass sie im Besitz der für den Landesgesundheitsdienst erforderlichen Zugangsvoraussetzungen sind. Im Plan für die Beschäftigungspolitik werden die Gruppen von Beschäftigungslosen ausgewiesen, denen bei der Aufnahme der Vorzug zu geben ist. Die Landesregierung legt das Kontingent der entsprechenden Stellen und die Aufnahmekriterien derart fest, dass die finanzielle Deckung der bezüglichen Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist.
(2) In den Sanitätsbetrieben können Studenten oder Jungakademiker für höchstens drei Monate als Praktikanten zwecks Vervollständigung der schulischen Ausbildung aufgenommen werden. Die Landesregierung legt die entsprechenden Stellen, Bedingungen, Aufnahmekriterien und die Vergütung derart fest, dass die finanzielle Deckung der entsprechenden Ausgabe im Haushaltsvoranschlag gegeben ist. Die entsprechende Vergütung darf fünfzig Prozent der den Landesbediensteten mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben zustehenden Anfangsbesoldung nicht überschreiten.