Kundgemacht im A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.
(1) Nach Abschluss der Prüfungsarbeiten erstellt die Kommission die Rangordnung der Bewerber, getrennt nach Sprachgruppen. Von der Rangordnung werden jene Bewerber ausgeschlossen, die nicht in jeder Prüfungsarbeit die vorgesehene Bewertung genügend erreicht haben.
(2) Die Rangordnung wird den Verwaltungsämtern des Sanitätsbetriebes für die Maßnahmen gemäß Artikel 21 übermittelt.