Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Juni 2002, Nr. 24.
(1) Innerhalb von fünf Jahren nach Einhebung der Steuer kann das Landesamt für Abgaben die Durchführung von buchhalterischen Kontrollen und Inspektionen an den Sitzen des Verwalters des öffentlichen Kraftfahrzeugregisters und jenen der von der Landesregierung zur Einhebung der Steuer ermächtigten Subjekte anordnen.