Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Wertgegenstände sowie solche Gegenstände, die unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaft, der Geschichte, der Kunst oder der Archäologie von Interesse sind, einschließlich der dazugehörigen Bruchstücke, welche auf den für die Ausführung der Bauarbeiten und die Errichtung der Baustellen besetzten Grundstücken gefunden werden, dem Auftraggeber zu übergeben.
(2) Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer die Kosten für ihre Verwahrung und für besondere Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Unversehrtheit und sorgfältigen Bergung der in Absatz 1 genannten Gegenstände ausdrücklich angeordnet werden.
(3) Entdeckt der Auftragnehmer bei der Ausführung der Bauarbeiten Ruinen oder Trümmer von Denkmalswert, so hat er unverzüglich den Bauleiter davon in Kenntnis zu setzen; er darf sie keinesfalls zerstören oder irgendwie verändern, ohne die Erlaubnis der Bauleitung eingeholt zu haben.