Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Kommen während der Ausführung der Bauarbeiten Personen zu Schaden oder treten Schäden am Eigentum auf, so verfasst der Bauleiter einen entsprechenden Bericht mit Angabe der Sachlage, der mutmaßlichen Gründe und der Schadensfolgen, den er unverzüglich an den Projektsteuerer weiterzuleiten hat.