Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Bauleiter oder der Auftragnehmer teilen dem Projektsteuerer die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten mit, die sich auf die Ausführung der Bauarbeiten auswirken können. Nachdem der Projektsteuerer die Parteien eingeladen und die Prüfung der Angelegenheit gemeinsam mit diesen innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Mitteilung durchgeführt hat, erteilt er dem Bauleiter die erforderlichen Anweisungen zur Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten mit dem Auftragnehmer.
(2) Der Bauleiter teilt dem Auftragnehmer die Entscheidung des Projektsteuerers mit Dienstanweisung mit; der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich danach zu richten. Das Recht des Auftragnehmers, Vorbehalte in das Buchhaltungsregister gemäß den Modalitäten und mit den Wirkungen von Artikel 102 einzutragen, bleibt aufrecht.