Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die neuen Preise werden vom Bauleiter und vom Auftragnehmer nach Einholen des nicht bindenden Gutachtens des Abnahmeprüfers über die Angemessenheit der Preise, sofern dieser ernannt ist, gemeinsam festgesetzt und vom Auftraggeber genehmigt. Wenn der Bauleiter neue Leistungen verlangt, so muss der Auftragnehmer diesem innerhalb von 15 Tagen einen Vorschlag für die neuen Preise vorlegen. Wenn der Auftragnehmer diesen Vorschlag nicht fristgerecht vorlegt, so legt der Bauleiter die neuen Preise gemäß Artikel 72 fest, nachdem er das Gutachten des Abnahmeprüfers eingeholt hat. Wenn der Bauleiter den Vorschlag des Auftragnehmers nicht annimmt, so legt er den neuen Preis gemäß Artikel 72 innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Vorschlags fest, nachdem er den Auftragnehmer angehört und das Gutachten des Abnahmeprüfers erhalten hat.51)
(2) Nimmt der Auftragnehmer die gemäß Artikel 72 neu festgesetzten und vom Auftraggeber genehmigten Preise nicht an, so kann der Auftraggeber ihm die Ausführung der Bauarbeiten oder die Lieferung der Materialien nach Maßgabe von besagten Preisen anordnen, die auf jeden Fall verrechnet werden.
(3) Trägt der Auftragnehmer keine Vorbehalte in das Buchhaltungsregister gemäß den Modalitäten und mit den Wirkungen von Artikel 102 ein, so gelten die neuen Preise von diesem als endgültig angenommen.
(4)52)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 16. November 2006, Nr. 65.
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 29 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29, und später aufgehoben durch Art. 4 des D.LH. vom 16. November 2006, Nr. 65.