(1) Der Auftraggeber kann während der Ausführung der Bauleistungen zu gleichen Vertragsbedingungen eine Erhöhung oder eine Reduzierung der Bauleistungen bis zu einem Fünftel der Vertragssumme anordnen, ohne dass dem Auftragnehmer eine zusätzliche Entschädigung dafür zusteht, sofern sie keine wesentliche Änderung der Beschaffenheit der vergebenen Bauarbeiten bedingen. Bei Überschreiten dieser Grenze hat der Auftragnehmer das Recht auf Aufhebung des Vertrags und auf Zahlung der gemäß Vertrag ausgeführten Leistungen und auf den Gegenwert für die auf der Baustelle lagernden und verwendbaren Materialien.47)
(2) Bei Erhöhung oder Reduzierung der Bauleistungen kann der Auftraggeber, falls erforderlich, eine neue Frist für die Fertigstellung der Bauarbeiten festsetzen.48)
(3) Vor oder bei Erreichen von sechs Fünfteln des Vertragswertes verständigt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der voraussichtlichen Überschreitung des Ausmaßes von sechs Fünfteln.
(4) Der Auftragnehmer erklärt dem Bauleiter innerhalb von zehn Tagen schriftlich, ob er vom Vertrag zurückzutreten gedenkt oder die Bauarbeiten zu anderen Bedingungen fortsetzen will. Diese können innerhalb der darauffolgenden 45 Tage angenommen werden.
(5) Zum Zwecke der Bestimmung des Fünftels setzt sich die Vertragssumme aus dem Vertragspreis zuzüglich des Betrages aus Zusatzverträgen für Änderungen oder zusätzliche Bauarbeiten, falls nichts anderes vereinbart wurde, zusammen. Zum Zwecke der Bestimmung des Fünftels werden die Erhöhungen, die sich in Hinblick auf die vertraglich vorgesehenen Gründungsarbeiten ergeben, nicht berücksichtigt. Sollten jedoch die Änderungen gegenüber den vorgesehenen Mengen ein Fünftel der gesamten Vertragssumme überschreiten, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung für die Mehrarbeit fordern.49)