Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Artikel 68 wird nicht angewandt
(2) Die Fein- und Fertigstellungsarbeiten laut Absatz 1 Buchstabe b) werden vom Auftraggeber, auch für die Zwecke von Artikel 11 des Gesetzes, nach allfälliger Zweckbindung der Mehrausgabe bewilligt und darauf vom Bauleiter dem Auftragnehmer angeordnet.45)
Art. 69 wurde ersetzt durch Art. 25 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29, und durch Art. 3 des D.LH. vom 16. November 2006, Nr. 65.