Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Tritt bei der Ausführung des Bauauftrags ein Auftragnehmer an die Stelle eines anderen, so verfasst der Bauleiter gemeinsam mit beiden Auftragnehmern ein entsprechendes Protokoll, in dem der Bestand an Materialien, an Baumaschinen sowie allen sonstigen Geräten, welche der neue Auftragnehmer vom vorherigen übernehmen muss, und die entsprechenden Vergütungen hierfür angeführt sind.
(2) Erscheint der während der Ausführung des Bauauftrages ersetzte Auftragnehmer nicht zu den Übergabehandlungen oder weigert er sich, die Protokolle zu unterzeichnen, so werden die Feststellungen im Beisein von zwei Zeugen durchgeführt. Die entsprechenden Protokolle werden von diesen gemeinsam mit dem nachrückenden Auftragnehmer unterzeichnet. Erscheint der nachfolgende Auftragnehmer nicht, so wird die Übergabe ausgesetzt, und es wird gemäß Artikel 60 Absatz 7 verfahren.