Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Dienstanweisungen sind Akte, mit welchen der Bauleiter dem Auftragnehmer Vorschriften macht und Anordnungen erteilt. Die Dienstanweisung wird in zweifacher Ausfertigung abgefasst, vom Bauleiter unterzeichnet und dem Auftragnehmer übermittelt, der diese innerhalb einer Frist von höchstens zehn Tagen zur Kenntnisnahme gegengezeichnet zurückgibt. Unterzeichnet der Auftragnehmer die Dienstanweisung nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so gelten die Vorschriften als endgültig angenommen.42)
(2) Auch wenn die Dienstanweisung vom Auftragnehmer mit Vorbehalt unterzeichnet wird, berechtigt sie nicht zum Vorbringen der Forderungen des Auftragnehmers, welche in das Buchhaltungsregister gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 eingetragen werden.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des D.LH. vom 20. April 2005, Nr. 16.