Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers ist nach Ermächtigung durch den Auftraggeber gemäß den vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Formen, Modalitäten und Bedingungen zulässig.