Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Auftraggeber kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Vertragsklauseln die Zahlungen an den Auftragnehmer nach Vorhaltung der Nichterfüllung des Vertrags solange aussetzen, bis dieser die vertraglichen Pflichten erfüllt hat.
(2) Die Aussetzung der Zahlungen wird dem Auftragnehmer auf dem Verwaltungswege zugestellt und darf nicht mehr als drei Monate ab der Zustellung betragen.