(1) Bei verspäteter Ausstellung der Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß Artikel 88 und des Kassenscheines wegen Verschuldens des Auftraggebers werden die gesetzlichen Zinsen bis zur Bezahlung geschuldet.
(2) Verzögert sich die Ausstellung der Zahlungsbestätigung um mehr als 60 Tage, so werden ab dem darauffolgenden Tag die Verzugszinsen geschuldet, und zwar im Ausmaß, das jährlich mit Dekret des Ministers für öffentliche Bauarbeiten festgesetzt wird.
(3) In den in Absatz 2 genannten Zinsen ist der Schadensersatz im Sinne von Artikel 1224 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches inbegriffen.
(4) Die Zinsen, welche für die verspätete Ausstellung der Zahlungsbestätigung geschuldet werden, gehen zu Lasten des Bauleiters und des Auftraggebers, welche solidarisch haften.
(5) Die Frist für die Zahlung des Restbetrages darf nicht mehr als neunzig Tage nach Ausstellung der Abnahmebescheinigung oder der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten betragen. Erfolgt die Zahlung aus einem dem Auftraggeber zurechenbaren Grund nicht innerhalb dieser Frist, so werden auf die geschuldeten Beträge die gesetzlichen Zinsen geschuldet. Erfolgt die Zahlung mit einer Verspätung von über 60 Tagen nach der festgelegten Frist, so werden ab dem darauffolgenden Tag bis zur tatsächlichen Zahlung die in Absatz 2 vorgesehenen Verzugszinsen geschuldet.
(6) Bei der Vergabe von öffentlichen Bauarbeiten im Konzessionswege, deren Preis in mehreren Jahresraten zu zahlen ist, wird der Beginn der Verzinsung bei verspäteter Zahlung im Auflagenheft festgelegt.