Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Auftraggeber kann mit einer Vorankündigung von zehn Tagen den Vertrag zu Lasten des Auftragnehmers aufheben, wenn nach Ablauf von 15 Prozent der vertraglich festgesetzten Frist eine Abweichung vom Terminplan der Arbeiten im Ausmaß von über 20 Prozent festgestellt wird.39)
(2) Fehlt ein Terminplan der Arbeiten, so kann der Auftraggeber mit einer Vorankündigung von zehn Tagen trotzdem den Vertrag zu Lasten des Auftragnehmers aufheben, falls nach Ablauf von 15 Prozent der vertraglich festgesetzten Frist das Verhältnis "vertraglich festgelegter Betrag/vertraglich zugewiesene Zeit für die Fertigstellung der Bauarbeiten" höher ausfällt als das Verhältnis "Betrag der ausgeführten Bauarbeiten/benötigte Zeit", welches um 20 Prozent heraufgesetzt wird.40)
(3) Bei Überschreiten der Vertragsfrist räumt der Bauleiter dem Auftragnehmer eine Frist von wenigstens zehn Tagen für die Ausführung der Bauarbeiten ein, mit welchen der Auftragnehmer im Verzug ist, und erteilt ihm die für notwendig erachteten Anweisungen.
(4) Die Gründe für den Verzug müssen auf Umstände zurückzuführen sein, die dem Auftragnehmer zurechenbar sind.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 21 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 21 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.