(1) Ist gegen den Auftragnehmer mit endgültiger Verfügung die Anwendung einer oder mehrerer Vorsorgemaßnahmen gemäss Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423, (Antimafiagesetz), angeordnet worden oder ein rechtskräftiges Strafurteil wegen betrügerischer Handlungen gegen den Auftraggeber, die Subunternehmer, die Lieferanten oder andere Subjekte, die auf jeden Fall an den Bauarbeiten beteiligt sind, oder wegen Verletzungen der mit der Sicherheit am Arbeitsplatz verbundenen Verpflichtungen verhängt worden, so prüft der Projektsteuerer in Bezug auf den Stand der Bauarbeiten und der etwaigen Auswirkungen auf den Bestimmungszweck des Bauwerkes die Zweckmäßigkeit einer Vertragsaufhebung. Die Prüfung wird unter Berücksichtigung der Einwände durchgeführt, die der Auftragnehmer innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen nach Einreichung des Antrags des Projektsteuerers vorzubringen hat.
(2) Wird der Vertrag aufgehoben, hat der Auftragnehmer lediglich Anspruch auf die Vergütung der ordnungsgemäß ausgeführten Bauarbeiten abzüglich der zusätzlichen Aufwendungen, die sich aus der Vertragsaufhebung ergeben.
(3) Der Ausschlussgrund gemäss Artikel 44, Absatz 1, Buchstabe e) des Gesetzes kommt auch gegen Unternehmen zur Anwendung, die ihren Firmennamen oder ihre Gesellschaftsbezeichnung oder die Gesellschaftsform nach einer in den letzten fünf Jahren erfolgten Vertragsaufhebung zu Lasten des Auftragnehmers geändert haben, wenn:
- der Inhaber im Falle eines Einzelunternehmens der gleiche geblieben ist,
- auch nur ein einziger Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft der gleiche geblieben ist,
- auch nur ein einziger Komplementär im Falle einer Kommanditgesellschaft der gleiche geblieben ist,
- auch nur ein einziger gesetzlicher Vertreter im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der gleiche geblieben ist.
(4) Der Ausschlussgrund gemäss Artikel 44, Absatz 1, Buchstabe e) des Gesetzes kommt auch gegen Unternehmen zur Anwendung, deren Subjekte nach den Buchstaben a), b), c) und d) des vorherigen Absatzes in den letzten fünf Jahren eine Vertragsaufhebung zu Lasten des Auftragsnehmers mit einem anderen Unternehmen erlitten haben.
(5) Die Landesverwaltung kann den anderen Auftraggebern die Namen der Unternehmen mitteilen, die von der Teilnahme am Verfahren gemäss Artikel 44, Absatz 1, Buchstabe e) des Gesetzes ausgeschlossen wurden.
(6) Der Ausschlussgrund gemäss Artikel 44, Absatz 1, Buchstabe b) des Gesetzes kommt gegen Unternehmen zur Anwendung, die wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen die Berufsmoral rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die die Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Artikel 444 der Strafprozessordnung angeordnet wurde. Das Verbot gilt auch, wenn der Richter im Urteil die Nichterwähnung der Verurteilung im Strafregisterauszug verfügt hat. Das Verbot gilt, wenn das Urteil im Falle eines Einzelunternehmens gegen den Inhaber oder den technischen Direktor, im Falle einer offenen Handelsgesellschaft gegen den technischen Direktor und die Gesellschafter, im Falle einer Kommanditgesellschaft gegen den technischen Direktor und die Komplementäre und im Falle aller anderen Formen von Gesellschaften oder Konsortien gegen den technischen Direktor und die Vorstandsmitglieder mit Vertretungsbefugnis ergangen ist. Auf jeden Fall gilt das Verbot auch für jene Personen, die ihr Amt in den fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung, sofern diese vorgeschrieben ist, oder andernfalls vor dem Datum, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe verschickt wurde, niedergelegt haben, wenn das Unternehmen nicht nachweisen kann, Handlungen oder Maßnahmen zur Distanzierung von der strafrechtlich sanktionierten Handlung gesetzt zu haben. Die Artikel 178 des Strafgesetzbuchs und 445, Absatz 2 der Strafprozessordnung kommen auf jeden Fall zur Anwendung.38)