Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Wenn besondere Umstände die Fertigstellung der Bauarbeiten vor der vereinbarten Vertragsfrist als vorteilhaft erscheinen lassen, so kann der Vertrag vorsehen, dass dem Auftragnehmer für jeden Tag der vorzeitigen Fertigstellung eine Prämie ausbezahlt wird, vorausgesetzt, dass die Bauarbeiten vertragsgemäß ausgeführt wurden.
(2) Diese Prämie darf für jeden Tag der vorzeitigen Fertigstellung nicht höher sein als die in Artikel 51 Absatz 2 vorgesehene Strafe.
(3) Die Prämie darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des Vertragswertes betragen.