(1) Stellt der Abnahmeprüfer abnahmefähige, jedoch nicht autorisierte Bauleistungen fest, so verbucht er sie in den Rechnungsunterlagen nur dann, wenn sie für die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks nötig sind und ihr Betrag fünf Prozent des Vertragswertes und auf jeden Fall 100.000,00 Euro nicht übersteigt und der Gesamtbetrag den zweckgebundenen Betrag nicht überschreitet.65)
(2) Im gegenteiligen Fall schiebt der Abnahmeprüfer die Erteilung der Abnahmebescheinigung auf und schlägt die für zweckmäßig erachteten Maßnahmen vor, die er dem Projektsteuerer mitteilt. Dieser leitet die Vorschläge des Abnahmeprüfers zusammen mit seinem Gutachten an den Auftraggeber weiter.
(3) Die nicht autorisierten, für die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks jedoch notwendigen Bauleistungen werden nach den Vertragspreisen oder nach Preisen vergütet, die nach Artikel 72 auf der Grundlage einer Preisanalyse festgelegt werden.66)
(4) Die Verrechnung der nicht autorisierten Leistungen entbindet den Bauleiter und die mit den Bauarbeiten beauftragten Arbeiter nicht von deren Haftung, die ihnen deshalb obliegt, weil sie diese Leistungen angeordnet haben oder haben ausführen lassen.