Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Abnahmeprüfer verfasst einen entsprechenden Bericht, in dem er die Angaben im Besichtigungsprotokoll mit jenen im Projekt, in den genehmigten Änderungen und den Rechnungsunterlagen vergleicht, und nimmt Stellung zur Art und Weise, wie der Auftragnehmer die vertraglichen Vorgaben und die Weisungen des Bauleiters befolgt hat. In diesem Bericht legt der Abnahmeprüfer ausführlich dar
(2) In einem getrennten und vertraulichen Bericht nimmt der Abnahmeprüfer Stellung zu den Forderungen des Auftragnehmers und zu den allfälligen Strafen, im Hinblick auf welche noch keine endgültige Entscheidung erfolgt ist.