Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Über die Abnahmebesichtigung wird ein Protokoll verfasst, das folgende Angaben enthält:
(2) Im Protokoll werden außerdem die vom Abnahmeprüfer durchgeführten Erhebungen, die einzelnen Handlungen und durchgeführten Überprüfungen, die Zahl und Tiefe der durchgeführten Überprüfungen sowie die erzielten Ergebnisse beschrieben.